Europäisches Patentamt sieht keine Verletzung bei POE-Verkapselungsmaterialien – pv magazine Deutschland


Das Europäische Patentamt hat eine Entscheidung über die Verwendung eines POE Verkapselungsmaterial getroffen, die den österreichischen Hersteller Borealis betrifft. Es wies eine Klage des japanischen Chemiekonzern Mitsui Chemicals ab.

Der österreichische Chemiekonzern Borealis AG darf weiterhin Polyolefin-Verkapselungsmaterial (POE) für die Solarbranche herstellen. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Patentamts vom 2. Juli hervor.

Geklagt hatte der japanische Chemiekonzern Mitsui Chemicals. Dieser hält ein Patent für das POE-Material „Engage 8400“. Borealis argumentierte, dass das verwendete Polymer in dem Material bereits vor der Patentanmeldung auf dem Markt verfügbar war. Damit wäre ein Produkt nach europäischem Patentrecht „Stand der Technik“. Das bedeutet, es ist nicht patentrechtlich geschützt.

Mitsui Chemicals argumentierte jedoch, dass es selbst einer geschulten Person nicht möglich gewesen wäre, die genaue chemische Struktur des POE-Materials zu kopieren, ohne dabei einen ausufernden Aufwand zu betreiben. Im Patentrecht spricht man hier von „undue burden by a skilled person“. Damit sind schier endlose Versuche, um eine tatsächliche Kopie zu erhalten, gemeint.

Das Europäische Patentamt musste nun die Frage klären, ob ein Produkt aus der Liste vom „Stand der Technik“ wieder herausgeholt werden könnte, nur weil die Reproduzierbarkeit mit einem gewissen Aufwand zusammenhängen könnte.

Das Europäische Patentamt beantwortete diese Frage mit „nein“. Jedes Produkt, das vor dem Patentantrag auf den Markt gebracht wurde, ist als „Stand der Technik“ zu betrachten, auch wenn die genaue chemische Struktur nicht unmittelbar bekannt ist. Hinzu kommt, dass das Patentamt klärt, dass alle öffentlichen technischen Dokumentationen eines solchen Produkts, zum Beispiel in Form einer technischen Begleitbroschüre, als „Stand der Technik“ zu betrachten sind.

Das Europäische Patentamt lehnt mit seinem Urteil also die Argumentation der Klägerin Mitsui Chemicals ab und folgt der Argumentation von Borealis.

Mit dem Urteil könnte das Gericht eine wegweisende Entscheidung getroffen haben. Nämlich darüber, ob im europäischen Patentrecht eine einfache Reproduzierbarkeit Voraussetzung für die Einordnung „Stand der Technik“ ist.

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