Solarpark mit Windrädern im Hintergrund und bei Sonnenuntergang

Das Bundeskabinett hat am Dienstag den vorlegten Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) im Bundes-Immissionsschutzgesetz und Wasserhaushaltsgesetz beschlossen. Damit sollen die immissionsschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren für Vorhaben zur Erneuerbaren-Erzeugung außerhalb von Beschleunigungsgebieten erheblich verkürzt werden, wie es vom zuständigen Bundesumweltministerium hieß. Das Kabinett habe den Entwurf als als Formulierungshilfe beschlossen. Er könne somit von den Koalitionsfraktionen unmittelbar in den Deutschen Bundestag eingebracht werden kann, um ihn noch vor der Sommerpause zu verabschieden.

Die Formulierungshilfe war zunächst nicht öffentlich zugänglich. Nach Angaben des Ministeriums sind zentrale Elemente die Maßnahmen zur Verkürzung der immissionsschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren. Dafür gebe es bestimmte Höchstfristen für den Abschluss der Genehmigungsverfahren, die je nach Vorhabenart unterschiedlich lang ausgestaltet sind und von einem Monat bis zu zwei Jahren betragen können. Zudem sei geplant, den Zulassungsantrag bei einer einheitlichen Stelle einzureichen, die dann als zentraler Ansprechpartner das gesamte Verfahren abwickelt und gegebenenfalls andere Behörden einbindet. Auch sollen ab dem 21. November 2025 alle Genehmigungsverfahren für Erneuerbaren-Anlagen ausschließlich elektronisch durchgeführt werden.

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hatte die Bundesregierung unlängst zum schnellen Handeln bei der Umsetzung der RED III-Richtlinie aufgefordert. Zu den geplanten Änderungen erklärte Hauptgeschäftsführerin Kerstin Andreae: „Es ist gut, dass die neue Bundesregierung nun bei der RED III-Umsetzung gerade für den Bereich Wind an Land Tempo vorlegt.“ Positiv sei, dass Erleichterungen im Genehmigungsrecht für Projekte in bestehenden Beschleunigungsgebieten verankert sind, womit ein Teil der ausstehenden Umsetzung erfolgt, indem an die erfolgreiche Notfall-Verordnung angeknüpft wird. „Bedauerlich ist, dass bestehende Windenergiegebiete, die noch keine Beschleunigungsgebiete sind, nicht nachträglich zu Beschleunigungsgebiete erklärt werden können. Gerade für diese Gebiete entsteht mit dem Auslaufen der Notfall-Verordnung am 30.06.2025 eine große Lücke, wo die RED III-Umsetzung erhebliche Beschleunigungswirkung hätte bringen können. Dieser Turbo muss unbedingt noch im laufenden Verfahren umgesetzt werden“, so Andreae weiter.

Nach Ansicht des BDEW fehlten im Entwurf auch die von der EU-Richtlinie vorgegebenen Genehmigungsfiktion und Rechtmäßigkeitsvermutung sowie dringend notwendige Klarstellungen im Screening-Verfahren, wie ein klarer Bewertungsmaßstab, wodurch Verfahren unnötig in die Länge gezogen werden. Andererseits bemängelt der Verband, dass durch das gewählte Verfahren nun auch Änderungen beschlossen werden, die nichts mit der eiligen RED III-Umsetzung zu tun haben, ohne mit den Beteiligten konsultiert zu werden. Dies betreffe unter anderem die noch stark nachzubessernde Regelung zur Anpassung der Typenänderung im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).

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