Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) fordert eine Klarstellung hinsichtlich der geplanten Auswirkungen der Änderungen im Abgrenzungsleitfaden. Dieser wird vom Deutschen Handwerkskammertag (DHKT) und der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) erarbeitet. Sie wollen den Leitfaden im Sinne der Qualitätssicherung ändern. So soll in der Neuauflage des Leitfadens der Passus gestrichen werden, nach dem bei Photovoltaik-Anlagen „kein Gewerbe der Handwerksordnung vorliegt bei reiner Montage und ohne Eingriff in die Dachunter- beziehungsweise Fassadenkonstruktion bei Aufdachsystemen“. Damit würde für künftige Gewerbeanmeldungen die Einordnung der genannten Tätigkeiten als „Mindertätigkeit“ wegfallen, das ohne Nachweis einer Qualifikation betrieben werden kann.

Bei der Änderung geht es um die Montage von ballastierten Photovoltaik-Systemen, die bisher als Minderleistung eingestuft war. Dies bedeutet, es muss für die Installation keinerlei Qualifikation nachgewiesen werden. Eine zunehmende Zahl von Schadensfällen durch unzureichende Montage war Hintergrund für die nun geplante Änderung. Allerdings gab es dazu eine Reihe von missverständlichen Meldungen, zumal der aktualisierte Abgrenzungsleitfaden noch nicht veröffentlicht ist.

Bezüglich der Installation von Solarmodulen führte dies zu einer erheblicher Verunsicherung in der Branche, so auch in den Elektrohandwerken, moniert der ZVEH. Er habe sich bereits mit dem für die Handwerke federführend agierenden Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) und der für die Industrie- und Handelskammern (IHK) federführend tätigen Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) um Klärung bemüht. Demnach stellt der ZVEH klar: „Mit der Streichung des genannten Passus geht keinerlei Änderung der Rechts- und Sachlage für die Elektrohandwerke einher.“

So seien die elektrotechnischen Arbeiten auf der DC-Seite von Photovoltaik-Anlagen weiterhin wesentliche Tätigkeiten des Elektrohandwerks. Zudem seien Tätigkeiten zur Dachmontage von Photovoltaik-Anlagen – sofern sie durch das E-Handwerk oder ein mit diesem verwandtes Handwerk ausgeführt werden – mindestens durch Paragraf 5 der Handwerksordnung als sogenannte Zusammenhangstätigkeiten gedeckt. „Dies gilt ebenso für die elektrotechnischen Arbeiten auf der DC-Seite durch das Dachdeckerhandwerk“, heißt es vom ZVEH weiter. Es sei damit für ein gewerbliches Angebot und die Montage von Photovoltaik-Anlagen weiterhin eine Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Elektrotechnikerhandwerk beziehungsweise mit einem mit diesem verwandten Handwerk ausreichend.

Prinzipiell – zumal mit der vereinbarten Klarstellung – begrüße der ZVEH, dass für die im betreffenden Passus genannten gefahrgeneigten Tätigkeiten die handwerksrechtlich geforderte fachliche Qualifikation mit der Absicherung durch die entsprechende Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich sei. Eine Eintragung mit dem E-Handwerk oder einem damit verwandten Handwerk sei dafür grundsätzlich ausreichend. Somit würden auch keine unnötigen weiteren Hürden für die Umsetzung der Energiewende aufgebaut. „Zu einer erfolgreichen Energiewende gehören aber genauso Sicherheit und Qualität. Auch sie müssen im Sinne der Kunden durch qualifizierte Fachkräfte gewährleistet sein. Die Handwerksrolle stellt das in gefahrgeneigten Tätigkeiten durch den Meistervorbehalt sicher“, sagte ZVEH-Hauptgeschäftsführer Alexander Neuhäuser.

Anmerkung der Redaktion: Wir haben den Artikel kurz nach Erscheinen nochmals präzisiert.

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