Wie der neue Kompensationsmechanismus zur Verlängerung der EEG-Förderung wegen negativer Strompreisstunden im Detail funktioniert


In diesem Jahr wird das EEG 25 Jahre alt. Mit dem Gesetz war Deutschland Vorreiter, es wurde in vielen Ländern kopiert und sorgte vielerorts für den Durchbruch der Photovoltaik. Nun hat die Bundesregierung am vergangenen Freitag mit dem sogenannten Solarspitzen-Gesetz Änderungen im EEG beschlossen, die in der Folge auch wieder Vorbild für andere Länder sein könnten. Denn mit dem starken Photovoltaik-Zubau erhöht sich Zahl von Stunden, in denen die Preise an den Strombörsen aufgrund der hohen solaren Einspeisung negativ sind. In Deutschland führt dies dazu, dass sich die Kosten für die EEG-Förderung deutlich erhöhen. Diese ergeben sich bislang aus der Lücke zwischen Strompreis und gesetzlich festgelegter Einspeisevergütung beziehungsweise dem anzulegenden Wert für die EEG-Anlagen.

Mit der Änderung des EEG durch das Solarspitzen-Gesetz wird es künftig für neue Photovoltaik-Anlagen ab zwei Kilowatt Leistung in Zeiten negativer Strompreise keine EEG-Vergütung mehr geben. Dies soll Anreize setzen, Erzeugungsüberschüsse zu vermeiden und die Marktwerte stabilisieren.

Allerdings ist im Solarspitzen-Gesetz auch ein Kompensationsmechanismus für die Zeiten der entgangenen Solarförderung vorgesehen. Während nach dem Beschluss des Bundestags einige Unternehmen auf drohende hohe Einnahmeausfälle für Photovoltaik-Anlagenbetreiber hinwiesen, zumal wenn sie nicht über Speicher und intelligentes Energiemanagement verfügten, erklärte der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar), dass die Neuregelung in seltenen Fällen zu Rentabilitätsverlusten im unteren einstelligen Prozentbereich führen könne. Bei Volleinspeise-Anlagen, die ihre Einspeiseleistung durchgehend auf 60 Prozent der Nennleistung reduzieren müssen, wenn sie nicht über ein intelligentes Messsystem verfügen, beliefe sich dies in Lagen mit bester Sonneneinstrahlung schlimmstenfalls auf ein Prozent bei Ost-West-Ausrichtung und auf maximal neun Prozent bei Südausrichtung. In nicht so sonnigen Ecken Deutschlands sei es noch weniger.

Allerdings bezieht sich dies nur auf neue Photovoltaik-Anlagen unter 100 Kilowatt mit Ausnahme von Stecker-Solar-Geräten, die nicht in der Direktvermarktung sind und auch kein intelligentes Messsystem haben. Denn sobald ein Smart Meter installiert ist, greift die Kompensationsregelung, der zufolge die Zeiten mit negativen Strompreisen nach dem Ende der regulären EEG-Förderung nachgeholt werden.

Die neue Berechnungsgrundlage für den Kompensationszeitraum

Diese aufgesetzte Regelung zu verstehen, ist nicht ganz einfach. pv magazine hat daher beim BSW-Solar nachgefragt, der die Details näher erläuterte. Der Verband sieht in dem nachgebesserten Kompensationsmechanismus einen Fortschritt, denn bereits bisher gibt es einen solchen für Photovoltaik-Anlagen über 400 Kilowatt in der verpflichtenden Direktvermarktung. Dabei wird der Förderanspruch aber nur teilweise nachgeholt und kompensiert, da er eins zu eins an das Ende der offiziellen EEG-Vergütung angehängt wird, wodurch die Stunden auch in die Nacht oder primär triste Wintermonate mit wenig Erzeugung fallen können.

Dies wird mit dem neuen Kompensationsmechanismus behoben und die Ausfallzeiten werden in ungefähr gleichem Umfang nachgeholt. Der BSW-Solar spricht daher auch von „einer weitgehend angemessenen Kompensation“. Doch wie funktioniert sie genau?

Zunächst einmal sind im EEG nun Photovoltaik-Erträge mit Volllaststunden quantifiziert – und zwar mit 950 Volllaststunden im Jahr, die sich unterschiedlich auf die einzelnen Monate verteilen. Da der Day-ahead-Strommarkt von Stunden- auf Viertelstunden-Kontrakte umgestellt wird, werden auch die Volllaststunden umgerechnet, so dass im Jahr 3800 Volllastviertelstunden für Photovoltaik-Erträge angenommen werden. Diese werden allerdings nochmal mit dem Faktor 0,5 multipliziert, also halbiert. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die reale Einspeiseleistung niedriger ist als die theoretische Maximalleistung, wie der BSW-Solar erklärt. Der so ermittelte Wert wird dann an den Förderzeitraum angehängt.

Dabei werden die zu erwartenden 3800 Volllastviertelstunden für Photovoltaik-Erträge wie folgt auf die Monate des Jahres aufgeteilt:

87 für den Monat Januar,
189 für den Monat Februar,
340 für den Monat März,
442 für den Monat April,
490 für den Monat Mai,
508 für den Monat Juni,
498 für den Monat Juli,
453 für den Monat August,
371 für den Monat September,
231 für den Monat Oktober,
118 für den Monat November und
73 für den Monat Dezember.

Je nachdem, wie viele Volllastviertelstunden sich nun in den Förderjahren ansammeln, verschiebt sich das Ende des Förderzeitraums. Wobei zwischen Anlagen mit einem gesetzlich ermittelten anzulegenden Wert, der für 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr gezahlt wird, und Anlagen mit anzulegendem Wert aus den Ausschreibungen, der genau 20 Jahre ab Inbetriebnahme gezahlt wird, zu unterscheiden ist. Im ersten Fall greift die Kompensation somit immer ab dem 1. Januar nach Ende der Förderzeit, im zweiten Fall kann dies auch unterjährig sein. In beiden Fällen ist aber entscheidend, wieviele Volllastviertelstunden sich im Lauf der Jahre der EEG-Förderung angesammelt haben, um die Verschiebung des ursprünglichen Förderendes zu ermitteln.

Dabei gilt jedoch, dass es unabhängig vom Inbetriebnahmedatum eine einheitliche Anzahl von später nachzuholenden Volllaststunden gibt. Daher werden bei allen Anlagen das Inbetriebnahmejahr als Ganzes plus 19 weitere Jahre berücksichtigt, so dass sich die Ermittlung auf maximal 20 Kalenderjahre für alle Anlagen beziehen kann.

Rechenbeispiel

Der BSW-Solar hat diese Regelung auf ein leichter nachvollziehbares Rechenbeispiel heruntergebrochen:

In einem Jahr hat es 800 Viertelstunden mit negativen Preisen an der Strombörse gegeben. Daraus ergeben sich für dieses Jahr 400 Volllastviertelstunden, die nach dem Ende der EEG-Förderung nachgeholt werden. Eine Photovoltaik-Anlage bis 100 Kilowatt, die im August 2025 in Betrieb genommen wird, ihr intelligentes Messsystem jedoch erst im Laufe des Jahres 2026 erhält, fällt ab 2027 in die Kompensationsregelung, die nach der allgemeinen Regelung bis 2044 für diese Anlagen läuft. Dem Betreiber werden somit die negativen Strompreiszeiten für 18 Kalenderjahre kompensiert. Wäre das intelligente Messsystem bereits bei der Inbetriebnahme installiert gewesen, wäre es der maximal mögliche Zeitraum von 2025 bis 2044 gewesen.

Wenn der Förderzeitraum regulär zum Ende eines Kalenderjahres endet, verlängert er sich durch die 400 Volllastviertelstunden bis in den März. Das Solarspitzen-Gesetz sieht dabei vor, dass sich der Förderzeitraum immer bis zum Ende eines angefangenen Monats verlängert, also in diesem Fall bis zum 31. März, obwohl dafür nach der Aufschlüsslung insgesamt 616 nachholbare Volllastviertelstunden notwendig wären.

 Ab wann und für wen greift die Regelung?

Am 14. Februar steht das Solarspitzen-Gesetz auf der Tagesordnung des Bundesrats. Dieser kann maximal noch den Vermittlungsausschuss anrufen, doch es ist eher von einer Annahme des Gesetzes auszugehen. In diesem Fall wird das Gesetz einige Tage später im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Alle neuen Photovoltaik-Anlagen ab zwei Kilowatt Leistung, die ab dem Folgetag in Betrieb gehen, sind dann von der Neuregelung betroffen. Allerdings gilt die Regelung mit dem Einbau eines Smart Meters nur für Anlagen bis 100 Kilowatt Leistung. Größere Anlagen, die automatisch in die Direktvermarktung müssen und somit über eine Viertelstundenerfassung verfügen, sind automatisch in dieser Regelung.

Wenn Anlagen bis 100 Kilowatt über kein intelligentes Messsystem verfügen, müssen sie ihre Einspeiseleistung auf 60 Prozent begrenzen und bekommen auch keine Kompensation. Sobald ein Smart Meter installiert ist, greift der neue Mechanismus ab dem Folgejahr des Einbaus. Betreiber bereits bestehender Photovoltaik-Anlagen können zudem freiwillig in die neue Regelung wechseln. Als Anreiz wird ihre Einspeisevergütung oder der anzulegende Wert um 0,6 Cent pro Kilowattstunde erhöht und gilt bis zum Ende der regulären und nachgeholten Förderzeit.

Noch eine Randnotiz zur Regelung: wenn in dem Nachholzeitraum erneut negative Strompreise anfallen, dann wird dies nicht noch zusätzlich kompensiert.

Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.

Popular content

Testsieger, HTW-STromspeicher-Inspektion 2025



Source link

Add a comment

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *