von pv magazine Global

Der in Singapur ansässige Solarhersteller Maxeon Solar Technologies hat eine neue Klage wegen Patentverletzung gegen den chinesischen Solarzellen- und Modulhersteller Aiko Solar eingereicht. Die vor dem Landgericht München I in Deutschland eingereichte Klage behauptet, dass Aiko und sein europäisches Vertriebsnetz das Kernpatent EP2297789B1 von Maxeon für die Rückkontakt (BC)-Technologie in den auf dem europäischen Markt verkauften Solarmodulen der „zweiten und dritten Generation” von Aiko verletzt haben. In der Klage werden vier deutsche Vertriebshändler für Aikos Photovoltaik-Produkte – Wattkraft GmbH & Co. KG, DWH Solutions GmbH, Memodo GmbH und Tepto GmbH – als Mitbeklagte aufgeführt.

Maxeon beantragt eine dauerhafte Unterlassungsverfügung durch Gerichtsbeschluss, mit der Aiko und die Mitbeklagten aufgefordert werden, die verletzenden Handlungen zu unterlassen, sowie die Offenlegung der Verkaufsdaten der beanstandeten Produkte und Schadenersatz. Maxeon verlangt außerdem die Vernichtung aller in Deutschland befindlichen Lagerbestände, die das Patent verletzten.

„Wie schon bei unseren früheren Klagen gegen Aiko nehmen wir auch diesmal wieder die Händler als Beklagte ins Visier“, kommentierte Marc Robinson, Associate General Counsel bei Maxeon. „Diese Klage soll daran erinnern, dass das Risiko einer Patentverletzung nicht nur auf Hersteller beschränkt ist. Sowohl Hersteller als auch Händler von rechtsverletzenden Produkten tragen das Risiko einer Patentverletzung.“ Nach deutschem Patentrecht können nachgelagerte Händler, die patentverletzende Produkte verkaufen, für Unterlassungsansprüche und Schadensersatz haftbar gemacht werden, auch wenn sie nicht an der Herstellung beteiligt waren.

Die Klage folgt auf zwei frühere Klagen zum Schutz geistigen Eigentums, die Maxeon gegen Aiko und dessen Vertriebspartner eingereicht hatte.

Bereits im Jahr 2023 reichte das Unternehmen beim Landgericht Mannheim eine Klage wegen Verletzung des Maxeon-Patents EP2297788 ein. Im Mai 2025 lehnte das Bezirksgericht Den Haag in den Niederlanden einen Antrag auf einstweilige Verfügung ab, den Maxeon gegen Aiko in Bezug auf das Patent gestellt hatte. Dasselbe Gericht lehnte den ursprünglichen Antrag auf einstweilige Verfügung von Maxeon im Mai 2024 ab, woraufhin das Unternehmen sofort Berufung einlegte.

Im Juni 2024 reichte Maxeon eine zweite Klage gegen Aiko und mehrere seiner Partner beim Einheitlichen Patentgerichts in Düsseldorf ein und machte eine Verletzung des seines Patents EP3065184 geltend.

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