
Umsatzsteuer für die Gastronomie, Pendlerpauschale, Höchstbeträge für Parteispenden – das am Donnerstag vom Bundestag beschlossene Steueränderungsgesetz 2025 betrifft diverse, teils heiß diskutierte Themen. Kaum Gesprächsbedarf bestand hingegen bei einer Änderung, die gemeinnützigen Organisationen den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen wesentlich erleichtert.
Für solche Körperschaften gilt nach Paragraf 55 der Abgabenverordnung das Prinzip der Selbstlosigkeit. Sie dürfen nicht „in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke“ verfolgen und müssen die ihnen verfügbaren Mittel „grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden“. Sportvereine oder andere gemeinnützigen Organisationen mussten deshalb bislang stets Acht geben, dass sie durch den Bau einer Photovoltaik-Anlage nicht ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Mangels einer eindeutigen Regelung hing in der Praxis einiges von der Auslegung durch das jeweils zuständige Finanzamt ab. Und die Organisationen mussten keineswegs nur darauf achten, korrekt mit etwaigen Gewinnen aus dem Betrieb der Anlagen umzugehen. Auch Verluste konnten im Sinne einer satzungsgemäßen Mittelverwendung zum Problem werden.
Mit dem Steueränderungsgesetz wurde nun aber in Paragraf 58 der Abgabenordnung ein neuer Satz 11 eingefügt, demzufolge die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass „eine Körperschaft Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.“ Der Versuch, nun womöglich eine gemeinnützige Photovoltaik-Betriebsgesellschaft auf die Beine zu stellen, ist also nicht gedeckt, und auch hinsichtlich der Verwendung des erzeugten Stroms gelten weiterhin Beschränkungen: Er muss vorrangig dem Eigenverbrauch dienen. Die Einspeisung von nicht selbst genutztem Strom gilt nämlich nach wie vor als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, und aus solchen Tätigkeiten dürfen gemeinnützige Körperschaften nur marginale Einkünfte erzielen. Dass sich die Einspeisung von Reststrom in das öffentliche Netz vernünftigerweise in den meisten Fällen nicht gänzlich vermeiden lässt, erkennt die Bundesregierung in ihrer Gesetzesbegründung aber ausdrücklich an: Dies sei „unvermeidlich und umweltpolitisch gewollt“.
Die beiden Einschränkungen – Photovoltaik oder andere Erneuerbare nicht als Hauptzweck und Einspeiseerlöse nur aus Überschussstrom – seien „aus Gründen der Wettbewerbsneutralität gegenüber nicht gemeinnützigen Anbietern als tragender steuersystematischer Grundsatz geboten“, heißt es weiter in der Begründung. Keine ausdrücklichen Einschränkungen gibt es hingegen in Bezug auf die Größe beziehungsweise Kosten der Anlagen, wobei aufgrund der sonstigen Bedingungen klar sein dürfte, dass die Gesetzesänderung keine Megawatt-Projekte auslösen wird. Eine deutliche Erleichterung stellt sie aber schon dar. „Sie vermeidet zusätzliche Bürokratielasten sowohl für betroffene gemeinnützige Körperschaften als auch für die Finanzverwaltung“, schreibt die Bundesregierung in ihrer Begründung.
Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.






