Die mit der jüngsten Energierechtsnovelle geschaffene gesetzliche Verankerung von Energy Sharing für Photovoltaik und andere Erneuerbare sei „ein längst überfälliger Erfolg“. Die Regelung lasse aber viel Potenzial ungenutzt.
Das Bündnis Bürgerenergie begrüßt die mit der am Freitag auch vom Bundesrat gebilligten Energierechtsnovelle erfolgte gesetzliche Verankerung von Energy Sharing. Die Aufnahme in Paragraf 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sei „ein längst überfälliger Erfolg“, zugleich aber auch „nur der erste Schritt zu einem wirksamen, breit skalierbarem Energy Sharing“.
Die Möglichkeit zur Weitergabe von Strom aus gemeinschaftlich betriebenen Erneuerbare-Energien-Anlagen stelle „einen wichtigen Durchbruch für die Bürgerenergie dar“. Sie biete entscheidende Vorteile gegenüber bereits bestehenden gemeinschaftlichen Versorgungskonzepten, weil nun Strom auch durch das öffentliche Netz über längere Distanzen hinweg geliefert werden könne. „Das ist ein bedeutender Schritt, um Bürgerenergie in die Breite zu bringen“, erklärt Valérie Lange, Leiterin Energiepolitik und Regulierung beim Bündnis Bürgerenergie.
„Fehlende Wirtschaftlichkeit ist der Knackpunkt“
Die Bundesländer, so das Bündnis Bürgerenergie, hätten das Potenzial von Energy Sharing auch erkannt: Es würden Investitionen angereizt und die Akzeptanz dezentraler erneuerbarer Energien gesteigert. Die von den Ländern angeregte, möglichst einfache Umsetzung des Konzepts sei aber von der Bundesregierung nicht umgesetzt worden. Die in der Europäischen Union entwickelte Idee – die Aufnahme in deutsches Recht erfolgt aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben – stelle Bürgerinnen und Bürger in den Mittelpunkt des Energiesystems. Davon sei Deutschland immer noch „ein gutes Stück entfernt“, so Lange.
Die Regelung des EnWG biete keinerlei Anreize, um den mit Energy Sharing verbundenen bürokratischen und messtechnischen Aufwand zu kompensieren. „Die fehlende Wirtschaftlichkeit ist der Knackpunkt der neuen Regelung“, kritisiert Lange. Das Bündnis Bürgerenergie bringe deshalb seinen Vorschlag für reduzierte Netzentgelte in den aktuellen Reformprozess bei der Bundesnetzagentur ein.
Ein weiteres großes Hindernis sei die mangelnde Kommunikation zwischen Verteilnetzbetreibern, Anlagenbetreibern und Verbrauchern aufgrund mangelnder Digitalisierung und uneinheitlicher Datenformate. Die Verteilnetzbetreiber könnten bereits jetzt Konzepte zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nicht überall umsetzen. Damit fehlten „fundamentale Voraussetzungen“ für echtes Energy Sharing.
Auch Kundenanlage ohne dauerhafte Lösung
Bedauerlich sei zudem, dass Bürgerenergiegemeinschaften nicht ausdrücklich als Berechtigte für Energy Sharing im Gesetzestext aufgenommen wurden. Die nun beschlossene Regelung „schafft keine Planungssicherheit, weil sie juristisch unklar formuliert ist. Die Bundesregierung hätte sich an dem eindeutigen Vorschlag des Bundesrates orientieren sollen.“
Immerhin sei nun aber der Grundstein gelegt, das Bündnis werde sich auf dieser Basis für weitere Schritte einsetzen.
Ähnlich lautet die Einschätzung zu der ebenfalls in der Novelle enthaltenen Regelung zum Begriff der Kundenanlage. Sie sorge zwar dafür, dass bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle angeschlossene Anlagen weitere drei Jahre nach den vorherigen Regeln betrieben werden können. Das sei indes „zwar eine kurzfristige Zwischenlösung für den Bestand, aber echte Rechtssicherheit besteht weiterhin nicht“, so Lange. Es fehle auch nach wie vor eine dauerhafte Lösung insbesondere für größere Quartiersprojekte.
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