Netzbetreiber haben keine Hinweispflicht zum Photovoltaik-Volleinspeisungsbonus – pv magazine Deutschland


In einem Hinweisverfahren wurde geprüft, unter welchen Bedingungen der im EEG 2023 definierte Vergütungszuschlag für Volleinspeisung aus Photovoltaik-Anlagen gewährt werden muss. Anlagenbetreiber müssen die Volleinspeisung in Textform und jeweils vor dem 1. Dezember für das darauffolgende Kalenderjahr anmelden.

Wer eine unter das Photovoltaik-Anlage betreibt und sie nicht zum Eigenverbrauch nutzt, sondern den gesamten Ertrag – mit Ausnahme der direkt zum Betrieb der Anlage benötigten, geringen Energiemengen – ins Netz einspeist, erhält hierfür bei Inbetriebnahme nach dem 29. Juli 2022 eine erhöhte Vergütung. Allerdings erfolgt dies nicht automatisch, es sind bestimmte Anforderungen zu erfüllen. Nicht zuletzt, weil es dabei schnell um beträchtliche Geldbeträge gehen kann und es immer wieder zu Zwistigkeiten zwischen Anlagen- und Netzbetreibern kommt, hat die Clearingstelle EEG/KWKG jetzt einen Hinweis veröffentlicht.

Der landläufig als Volleinspeisungsbonus bezeichnete Aufschlag wird für Dachanlagen bis 100 Kilowatt in der EEG-Einspeisevergütung ebenso gewährt wie für Anlagen bis 1 Megawatt in der Direktvermarktung; maßgeblich ist Paragraf 48 Abs. 2, 2a EEG 2023. Der Bonus ist je nach Leistung der Anlage und Datum der Inbetriebnahme unterschiedlich hoch, mit Beträgen von aktuell 1,82 bis 4,89 Cent je Kilowattstunde aber erheblich – die für Teileinspeisung geltenden Tarife erhöhen sich um bis zu 55 Prozent. Umso ärgerlicher also, wenn man ihn aufgrund eines Formfehlers nicht bekommt.

Der Hinweis der Clearingstelle behandelt deshalb die Anforderungen an die Geltendmachung der Volleinspeisevergütung. Diese wird nämlich gemäß EEG nicht automatisch gewährt, der Betreiber muss dies vielmehr bei einer neu errichteten Anlage vor der Inbetriebnahme mitteilen und bei einer bereits laufenden Anlage bis zum 1. Dezember – also spätestens am 30. November – eines Jahres für das darauffolgende Jahr.

Für einen Wechsel von der Teil- in die Volleinspeisung beziehungsweise umgekehrt sind im Übrigen auch (im Hinweis nicht behandelte) Umstellungen am Zählerkonzept erforderlich. Ein mehrfacher Wechsel während des Vergütungszeitraums ist somit zwar gesetzlich erlaubt, aber wohl nur in Ausnahmefällen angebracht.

Eine E-Mail genügt

Die Clearingstelle hat zunächst einmal definiert, was unter der EEG-Formulierung „in Textform“ zu verstehen ist. Die Meldung muss demnach den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (Paragraf 126b) genügen, also „schriftlich oder elektronisch erfolgen, aufbewahr- oder abspeicherbar sein und es muss nachvollziehbar sein, von wem sie stammt.“ Die gegenüber der Textform weitergehenden Anforderungen der Schriftform, unter anderem eine Unterschrift, müssen nicht erfüllt sein.

Dies bedeutet: Eine E-Mail genügt, sofern sie den Namen des Absenders enthält. Auch ein Kreuz auf einem (elektronischen) Formular reicht aus, sofern auch hier der Absender klar erkennbar ist, und die Meldung kann auch durch Dritte – etwa Installateure oder Projektierer – erfolgen. Die Mitteilung muss indes nicht, wie bisweilen gefordert, auf einem vom Netzbetreiber vorgegebenen Formblatt erfolgen. Eine mündliche, beispielsweise telefonische Benachrichtigung reicht hingegen nicht aus.

Besonders wichtig: Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, auf das Erfordernis der Mitteilung hinzuweisen oder Erläuterungen hierzu abzugeben. Und ebenfalls wichtig: Die Nachricht, dass eine Anlage mit dem Messkonzept „Volleinspeisung“ betrieben wird, reicht nicht aus. Vielmehr muss tatsächlich mitgeteilt werden, dass man sämtlichen Strom einspeisen will. Die Clearingstelle empfiehlt hierzu eine Formulierung wie: „Ich werde den Strom aus meiner Solaranlage [Standort, Nummer im Marktstammdatenregister, installierte Leistung] im Jahr [Kalenderjahr] / in den Jahren [Kalenderjahre] / bis auf Weiteres voll einspeisen. Dafür möchte ich den Volleinspeisungsbonus erhalten.“

Die verschiedenen Zeiträume sind ebenfalls bedeutsam: Die Mitteilung kann für ein Kalenderjahr, für mehrere Kalenderjahre oder eben bis auf Weiteres erfolgen. Es muss aber nicht, wie ebenfalls mitunter gefordert, alljährlich eine neue Mitteilung erfolgen. Für Neuanlagen gilt hinsichtlich des Zeitraums die Besonderheit, dass der Anspruch auf Volleinspeisungsbonus ab der Inbetriebnahme besteht, also nicht erst ab dem Januar nach der Meldung. Dies gilt auch dann, wenn die Inbetriebnahme zwischen dem 30. November und 31. Dezember erfolgt. Die normalerweise geltende Frist von mindestens einem Monat verkürzt sich hier also unter Umständen.

Bei Verpassen der Frist ein Jahr lang kein Bonus

Es ist aber generell zu empfehlen, einen beabsichtigten Wechsel in die Volleinspeisung möglichst frühzeitig mitzuteilen. Zwar gilt der Anspruch auf die erhöhte Vergütung beziehungsweise Marktprämie de jure erst dann, wenn tatsächlich ein Jahr lang Volleinspeisung erfolgt ist. Der Netzbetreiber muss aber bereits ab dem ersten Tag, also bei Neuanlagen ab Inbetriebnahme und bei Bestandsanlagen ab dem 1. Januar nach fristgerecht erfolgter Meldung, seine Abschlagszahlungen anpassen.

Der Hinweis der Clearingstelle stellt somit klar, dass die Anforderungen an die Geltendmachung des Volleinspeisungsbonus nicht sonderlich hoch sind – jedenfalls nicht so hoch, wie von Netzbetreibern mitunter gefordert, andererseits aber doch ein wenig schärfer, als von manchen Anlagenbetreibern angenommen. Klargestellt wird aber auch, warum diese Anforderungen erfüllt sein sollten und das auch unbedingt fristgerecht. Andernfalls gilt nämlich, „dass für das jeweilige Kalenderjahr kein Anspruch auf den Volleinspeisungsbonus besteht“.

Der Hinweis 2024/14-II – Auslegung und Anwendung des § 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023 ist im vollen Wortlaut einschließlich der Stellungnahmen beteiligter Institutionen (Bundesnetzagentur, BDEW, Solarenergieförderverein Deutschland und Renergie Allgäu) auf den Internetseiten der Clearingstelle verfügbar.

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