DGS sieht Rentabilität von Photovoltaik-Dachanlagen durch Solarspitzen-Gesetz nicht gefährdet – pv magazine Deutschland


Das neue Gesetz ist seit dem Frühjahr in Kraft und der Zubau von Dachanlagen ist weiter eingebrochen. Die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie betont, dass sich deren Installation weiterhin lohnt und klärt dafür über wichtige Sachverhalte auf.

EWS, Zubauzahlen, AuwertungDie jüngsten Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur sprechen eine deutliche Sprache. Im März und April blieb der Photovoltaik-Zubau deutlich unter der Marke von einem Gigawatt auf Monatsbasis. Auffällig dabei, der weitere Rückgang im Bereich der EEG geförderten Photovoltaik-Dachanlagen. Nach der Analyse des Großhändlers EWS liegt das Kleinanlagen-Segment etwa 50 Prozent unter Vorjahresniveau und auch die Nachfrage bei gewerblichen Anlagen schwächelt mittlerweile (siehe Grafik).

Ein auffälliger Zusammenhang besteht dabei mit dem Inkrafttreten des Solarspitzen-Gesetz am 25. Februar. Seither beobachtet die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) eine große Verunsicherung. Ausgelöst wird diese durch Schlagworte wie „keine Vergütung bei negativen Strompreisen“ oder die Drosselung der Leistung auf 60 Prozent. Dabei haben die Neuregelungen aus Sicht der DGS keinen negativen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit.

„Photovoltaik lohnt sich auch weiterhin finanziell“, betont DGS-Geschäftsführer Jörg Sutter und gibt noch einen Tipp: „Wer schlau ist, nutzt die Photovoltaik-Anlage mit einem Batteriespeicher und speichert den selbst erzeugten Solarstrom in der Mittagszeit zwischen oder nutzt ihn für große elektrische Verbraucher wie das Elektroauto. Dann kann das neue Gesetz sogar noch von Vorteil sein.“ Zudem besteht weiterhin die große Differenz zum Haushaltsstropreis. So lägen die durchschnittlichen Erzeugungskosten für den Solarstrom vom eigenen Dach bei 10 bis 15 Cent pro Kilowattstunde. Für den Strom vom Versorger bezahlt man in der Regel etwa 20 Cent mehr.

Ziel der Regelungen aus dem Solar-Spitzengesetz sei, an sonnigen Tagen die sogenannten Stromspitzen, gerade zur Mittagszeit, zu reduzieren. Denn wenn die Stromerzeugung den Verbrauch überschreitet, werden an der Strombörse negative Strompreise notiert. Dann müssen Stromproduzenten dafür bezahlen, dass ihr Strom abgenommen wird, anstatt dass die Produktion bezahlt wird. Die alten, nach dem EEG geförderten Anlagen erhalten aber auch in diesen Zeiten ihre festgelegte Einspeisevergütung. Sie haben somit keinen Anreiz abzuregeln oder den Strom anderweitig zu verbrauchen oder zwischenzuspeichern.

Mit dem neuen Gesetz ist nun vorgesehen, dass in den Zeiten negativer Strompreise eingespeister Solarstrom nicht mehr vergütet wird. Dies soll Anreize für Investitionen in Speicher setzen. Allerdings wird diese Zeit auch nach Ende der regulären EEG-Förderzeit nachgeholt, sofern die Haushalte über ein intelligentes Messsystem verfügen. „Die neue Regelung ist deshalb nicht zwangsläufig ein Nachteil“, sagt Sutter. Wenn der Solarstrom in Zeiten negativer Preise in einem Batteriespeicher zwischengespeichert oder direkt im Haushalt verbraucht werden, gebe es „praktisch keinen Verlust“ für die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen.

„Bei Volleinspeiseanlagen mit Südausrichtung sieht es anders aus“, so Sutter einschränkend. Nach einer Untersuchung der HTW Berlin könnten südausgerichtete Volleinspeiseranlagen durch die Neuregelungen rund 9 Prozent ihres finanziellen Jahresertrags verlieren. Bei Ost-West-Ausrichtung der Module seien es nur etwa 1,1 Prozent.

Wer keinen Smart Meter hat oder ein Stecker-Solar-Gerät hat, ist von dieser Regelung ausgenommen. Allerdings müssen die Photovoltaik-Dachanlagen mit mehr als 2 Kilowatt ihre Einspeiseleistung auf 60 Prozent drosseln. Diese Einschränkung gilt bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems. Allerdings, so betont Sutter, stellt die Leistungsbegrenzung keine Begrenzung der Erzeugungsleistung dar. Es dürfe lediglich nicht mehr als die 60 Prozent der Modul-Nennleistung ins Netz eingespeist werden. Die restlichen Prozente könnten aber für den Eigenverbrauch genutzt werden oder um den eigenen Batteriespeicher zu laden. „Mit diesem Beispiel wird schon klar: Die meisten neuen Photovoltaik-Anlagen mit Batteriespeicher, bei denen der Haushalt einen gewissen Stromverbrauch hat, werden in der Praxis nur selten die Regelgrenze erreichen und damit auch kaum finanziellen Verlust haben“, sagt Sutter.

„Derzeit wird in der Praxis ausschließlich diese Übergangsregelung mit der 60 Prozent-Drosselung umgesetzt“, so Sutter. Ab 2028 würden Smart Meter allerdings auch bei Bestandsanlagen Pflicht. Spätestens dann wird sich die erste Regelung weiter durchsetzen. Hersteller von Stromspeichern und Energiemanagementsystemen arbeiteten bereits an neuen Programmierungen, um die Auswirkungen der Regelungen im Solarspitzen-Gesetz weiter abfedern können.

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